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Schottergärten

In Hausgärten ist seit einiger Zeit der Trend zu beobachten, nicht bebaute Flächen mit Flies, Kies, Steinen und Schotter abzudecken. Hierdurch entsteht ein Lebensraumverlust für Insekten, die wiederum eine Nahrungsbasis für Amphibien, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger sind.

23.08.22 –

An
den Landrat
Bündnis 90 / Die Grünen
Kreisverband Helmstedt
Rebekka Spanuth
Fraktionsvorsitzende Kreistagsfraktion


Schottergärten
Helmstedt, den 23.08.2022


Antrag


Der Kreistag möge beschließen:
1. Die Verwaltung wird aufgefordert, als für die Kommunen des Landkreises Helmstedt mit Ausnahme der Stadt Helmstedt zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, gemäß
§ 58 Abs.1 Satz1 NBauO darauf hinzuwirken, dass nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken Grünflächen sind und nicht als sogenannte Schottergärten versiegelt werden (§9 Abs.2 NBauO).
2. Um diese zeitintensive Aufgabe als untere Bauaufsichtsbehörde vollumfänglich wahrnehmen zu können, die Überprüfung der Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen zu gewährleisten und bei Kenntnisnahme eines Verstoßes Maßnahmen anzuordnen, die zur Herstellung und Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wird im Umfang von 0,5 eine eigene Stelle eingerichtet.
3. Der Antrag wird zur Beratung an den Ausschuss für Bau- und Planung überwiesen.
Begründung
In der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) heißt es unter § 9 Abs.2: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.“
In Hausgärten ist seit einiger Zeit der Trend zu beobachten, nicht bebaute Flächen mit Flies, Kies, Steinen und Schotter abzudecken. Hierdurch entsteht ein Lebensraumverlust für Insekten, die wiederum eine Nahrungsbasis für Amphibien, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger sind.


Bezüglich des Klimaaspektes kommt hinzu, dass Stein,- Kies- und Schotterflächen im Sommer eher zu einer zusätzlichen Erwärmung beitragen, statt temperaturausgleichend zu wirken.
Schließlich können sich nach kurzer Zeit Moose auf den Steinen bilden, die häufig unerlaubt mit Pestiziden wieder abgetötet werden.
Die vorgenannte Gestaltung der Freiflächen verstößt gegen § 9 Abs.2 NBauO.
Der Landkreis Helmstedt ist als untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, Abhilfe zu schaffen und ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung gegen eine schriftliche Anordnung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die verantwortliche Person einzuleiten.
Der Kreistagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen ist wiederholt zu Ohren gekommen, dass nicht mit der nötigen Stringenz gegen die unzulässige Flächenversiegelung im Landkreis Helmstedt vorgegangen wird.
Ziffer 1 des Antrags verfolgt daher das Ziel, die Bedeutung der Bauaufsicht in diesem Punkt hervorzuheben.
Ziffer 2 des Antrags ist erforderlich, da knappe Personalressourcen in der Vergangenheit der vollständigen bauaufsichtlichen Aufgabenwahrnehmung entgegenstanden

 

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Kategorie

Flächennutzungsplan | Helmstedt | Klimaschutz | Umwelt

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