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04.03.23 –
Bauland im Innenbereich aktivieren – Einführung einer Grundsteuer C ist zu prüfen
Ab dem 01.01.2025 haben die Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit eine Grundsteuer C auf baureife, unbebaute Grundstücke einzuführen.
Der Rat der Gemeinde Lehre wolle daher beschließen:
Begründung:
Im § 25 Abs. 5 Satz 1 des Grundsteuergesetzes hat der Bundesgesetzgeber den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, eine Grundsteuer C für baureife unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) einzuführen.
Voraussetzung für die Erhebung einer Grundsteuer C ist neben dem Umstand, dass es sich um ein baureifes unbebautes Grundstück handelt, dass städtebauliche Gründe diese rechtfertigen. Als städtebauliche Gründen kommen dabei u.a. ein erhöhter bedarf an Wohn-und Arbeitsstätten, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht. Sofern städtebauliche Gründe die die Erhebung einer Grundsteuer C rechtfertigen, nur in Teilen der Kommune rechtfertigen, kann die Grundsteuer C auch nur in Teilen der Kommune erhoben werden. Notwendige Voraussetzung für eine rechtssichere Entscheidung über die Erhebung einer Grundsteuer C ist daher die Prüfung ob und ggf. in welchen Stadt- bzw. Ortsteilen städtebauliche Gründe für ihre Erhebung vorliegen.
Kategorie
Bauausschuss | Flächennutzungsplan | Landkreis | Stadtentwicklung
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